UM-Flint Campus-Satzung für Shared Governance

Artikel I. Definitionen

Abschnitt I.01 Eingearbeitete Definitionen
Die Begriffe „Fakultät“, „Fachpersonal“, „Leitende Fakultät“ und „Lehrpersonal“ haben die Bedeutung, die diesen Begriffen in den Satzung der Regenten der Universität von Michigan, Abschnitt 5.01. Der Begriff „Chancellor“ hat die Bedeutung, die dem Begriff „The University of Michigan-Flint: The Chancellor“ im . zugeschrieben wird Regenten der University of Michigan Satzung, Abschnitt 2.03.

Abschnitt I.02 Akademische Einheit
Der Begriff „Akademische Einheit“ bezeichnet eine Verwaltungseinheit, die zu Lehr- und Forschungszwecken geschaffen wurde, wie beispielsweise eine Hochschule, Schule oder Bibliothek.

Artikel II. Der Fakultätssenat

Abschnitt II.01 Verfassung des Fakultätssenats
Die University of Michigan-Flint („UM-Flint“) wird einen Fakultätssenat haben, der sich aus den Mitgliedern der leitenden Fakultäten der Schulen und Colleges, professionellen Bibliothekaren und Kuratoren, den Kabinettsmitgliedern von UM-Flint und den Dekanen zusammensetzt der Schulen und Hochschulen. [Satzung der Regenten, Abschnitt 4.01]

Abschnitt II.02 Befugnisse und Aufgaben des Fakultätssenats

(a) Autorität

Der Fakultätssenat ist befugt, alle Themen zu prüfen, die die Interessen von UM-Flint betreffen, und Empfehlungen an den Kanzler und den Regentenrat zu richten, die über die letztendliche Entscheidungsbefugnis verfügen. Entscheidungen des Senats der Fakultät in Bezug auf Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, sind für die Fakultäten der UM-Flint verbindlich. Die Zuständigkeit für akademische Richtlinien liegt bei den Fakultäten der verschiedenen Schulen und Hochschulen. Wenn jedoch eine Klage mehrerer Fakultäten die UM-Flint-Politik als Ganzes oder andere Schulen und Hochschulen als diejenige, in der sie ihren Ursprung hat, betrifft, wird die Klage bei der Fakultät eingereicht Senat. [Regents Statuten Abschnitt 4.01]

(B) Unternehmensführung

Der Fakultätssenat kann Vorschriften über seine eigene Leitung, Verfahren, Amtsträger und Ausschüsse erlassen. [Regents Statuten Abschnitt 4.02] Soweit keine besonderen Regelungen entgegenstehen, wird die parlamentarische Verfahrensordnung gemäß Roberts Geschäftsordnung vom Fakultätssenat, dem Fakultätssenatsrat, den Fakultäten, Ausschüssen, Ausschüssen und anderen beratenden Gremien der Wissenschaft befolgt Einheiten. [Satzung der Regenten, Abschnitt 5.04]

(c) Senatsrat der Fakultät

Es wird einen Fakultätssenatsrat des Fakultätssenats gemäß Artikel III dieser Satzung geben. Der Senatsrat der Fakultät (der „Senatsrat“) fungiert als gesetzgebender Arm des Fakultätssenats und ist die einzige Amtsperson, die den Fakultätssenat vertritt. Ein Beschluss des Senatsrates hat bis auf Widerruf durch den Fakultätssenat die Wirkung eines Beschlusses des Fakultätssenats. [Satzung der Regenten, Abschnitt 4.0] Die Mitglieder des Senatsrats vertreten die Interessen der University of Michigan (die „Universität“) als Ganzes und handeln im breiten Interesse von UM-Flint.

(d) Ausschüsse des Fakultätssenats

Der Fakultätssenat kann über den Senatsrat ständige Ausschüsse bilden, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen. Der Senatsrat kann bei Bedarf Ad-hoc-Ausschüsse einrichten, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen. Der Fakultätssenat bzw. der Senatsrat kann die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in Ausschüssen festlegen, die Anzahl der Ausschussmitglieder festlegen, die Art und Weise ihrer Bestellung oder Wahl festlegen, die Amtszeit festlegen und ihre Aufgaben und Pflichten festlegen . Mitglieder ständiger und Ad-hoc-Ausschüsse vertreten die Interessen der Universität als Ganzes und handeln im breiten Interesse von UM-Flint.

Abschnitt II.03 Sitzungen des Fakultätssenats

(A) Reguläre Treffen

Regelmäßige Sitzungen des Fakultätssenats werden vom Vorsitzenden des Senatsrats einberufen, der diese Sitzungen leitet. Der Fakultätssenat tritt mindestens einmal im Herbst- und Wintersemester zusammen, um sich mit Fragen von grundlegender Bedeutung für die UM-Flint zu befassen.

(b) Sondersitzungen

Eine außerordentliche Sitzung des Fakultätssenats kann einberufen werden, um ein Anliegen zu behandeln, das in einer Petition beschrieben ist, die von mindestens zehn Mitgliedern des Fakultätssenats unterzeichnet und dem Vorsitzenden des Senatsrats vorgelegt wird.

(c) Tagesordnung

Eine Tagesordnung, etwaige zu behandelnde Vorschläge und zugehörige Begleitmaterialien werden in der Regel mindestens eine Woche und in keinem Fall später als drei Werktage vor einer Sitzung des Fakultätssenats verteilt. Der Senatsrat bereitet für diese Sitzungen Vorschläge zu Angelegenheiten vor, über die der Fakultätssenat abstimmen soll. Der Vorsitzende legt in Absprache mit dem Senatsrat die endgültige Tagesordnung fest.

(D) Parlamentarier

Der Fakultätssenat wählt einen Parlamentarier für eine dreijährige Amtszeit, der bis zu zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten gleichzeitig ausüben kann. Dieses Fakultätsmitglied wird während seiner Amtszeit als Parlamentarier bei den Senatssitzungen der Fakultät und als Ressource für parlamentarische Verfahren fungieren. In seiner/ihrer Abwesenheit ernennt der Vorsitzende des Senatsrates ein Mitglied des Fakultätssenats zum Parlamentarier.

(e) Quorum, Diskussion und Abstimmung

Fünfundzwanzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätssenats bilden ein Quorum für die Führung von Geschäften und die Genehmigung von Punkten, einschließlich Änderungen, Aufhebungen oder Annahmen von Richtlinien. Durchführung von Wahlen und Meinungsäußerung zur Hochschulpolitik. Wenn eine Versammlung weniger beschlussfähig ist, kann das versammelte Gremium Berichte entgegennehmen und Vorträge anhören, alle Angelegenheiten ordnungsgemäß vor ihm besprechen und die Versammlung auf einen anderen Tag vertagen, es darf jedoch zu keiner Angelegenheit Abstimmungen einberufen oder abstimmen.

Unabhängig von der Zahl der anwesenden Fakultätssenatsmitglieder werden in einer Sitzung des Fakultätssenats alle Tagesordnungspunkte, alle vom Senatsrat eingebrachten Anträge und alle in den Sitzungen von Fakultätssenatsmitgliedern gestellten Anträge erörtert. Ohne Beschlussfähigkeit wird jedoch über keine Anträge abgestimmt.

Alle Hauptanträge (wie in Roberts Geschäftsordnung definiert) erfordern eine Dreiviertelmehrheit der bei einer Sitzung anwesenden Senatsmitglieder der Fakultät, um bei dieser Sitzung genehmigt zu werden. Wenn ein Antrag weniger als die einfache Mehrheit erhält, wird er nicht angenommen und nicht weiterverfolgt. Wenn ein Antrag mit einfacher Mehrheit, aber weniger als einer Dreiviertelmehrheit angenommen wird, wird über den Antrag per elektronischer Abstimmung nach folgendem Verfahren abgestimmt: Der gewählte Vorsitzende/Sekretär des Senatsrates bereitet die Abstimmung vor, organisiert und unterstellt sie damit die Abstimmung zu einem einheitlichen Ergebnis führt. Allen derartigen Anträgen wird der Bericht des designierten Vorsitzenden/Sekretärs über die relevante Diskussion in der Senatssitzung der Fakultät sowie alle vom Vorsitzenden des Senatsrates als angemessen erachteten Materialien beigefügt, einschließlich der Gründe für die Unterstützung oder Ablehnung des Antrags.

Der elektronische Stimmzettel wird innerhalb einer Woche nach der Sitzung des Fakultätssenats verteilt und die Stimmabgabe ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Verteilung des Stimmzettels möglich. Der gewählte Vorsitzende/Sekretär des Senatsrats wird dem Fakultätssenat nach Ablauf der Abstimmungszeit unverzüglich die zahlenmäßigen Ergebnisse der Abstimmung mitteilen. Der Senatsrat kann den Abstimmungsplan beschleunigen, wenn eine Mehrheit des Senatsrats der Ansicht ist, dass die Situation dies erfordert.

(f) Beobachter

Die Sitzungen des Fakultätssenats sind offen für jeden, der teilnehmen möchte, aber der Fakultätssenat kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Fakultätssenatsmitglieder in die Exekutivsitzung eintreten.

(g) Remote-Meetings

Sitzungen des Fakultätssenats können persönlich oder per Telefonkonferenz, elektronischer Videoübertragung oder anderer elektronischer Kommunikation abgehalten werden. Der gewählte Vorsitzende/Sekretär gibt das Sitzungsformat bekannt, wenn die Sitzung der Fakultät bekannt gegeben wird. Mitglieder können an jeder Sitzung per Telefonkonferenz, elektronischer Videokommunikation oder anderer elektronischer Kommunikation teilnehmen, sofern alle Mitglieder der Sitzung gleichzeitig miteinander kommunizieren können. Der Fakultätssenat kann Richtlinien und Verfahren für die Durchführung von Fernsitzungen erlassen, sofern diese mit diesem Absatz im Einklang stehen

Artikel III. Der Senatsrat der Fakultät

Abschnitt III.01 Mitgliedschaft
Der Senatsrat wird zunächst aus folgenden Mitgliedern bestehen: einem Vorsitzenden, einem gewählten Vorsitzenden/Sekretär, einem ehemaligen Vorsitzenden und einem Vertreter jeder akademischen Einheit, mit Ausnahme des College of Arts and Sciences, das zwei Vertreter haben wird. Der Senatsrat kann auch Vertreter ausgewählter Beratungsausschüsse zu seinen Mitgliedern zählen, die vom Senat der Fakultät eingesetzt werden. Der Kanzler und der Provost oder ihre Vertreter können an allen Sitzungen des Senatsrates teilnehmen und werden in regelmäßigen Abständen zu den Sitzungen des Senatsrates eingeladen, es sei denn, der Senatsrat befindet sich in einer Exekutivsitzung. Alle drei Jahre überprüft der Senatsrat die Zusammensetzung des Senatsrates, einschließlich der Anzahl der Vertreter jeder akademischen Einheit, und kann dem Fakultätssenat eine Empfehlung zur Aktualisierung der Zusammensetzung des Senatsrates aussprechen. Jede solche Empfehlung muss mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Senats der Fakultät angenommen werden, die in elektronischer Abstimmung unter Verwendung des in dieser Satzung vorgeschriebenen Verfahrens abstimmen, und tritt in der folgenden Amtszeit des Senatsrates in Kraft.

Abschnitt III.02 Wahlen der Vertreter des Senatsrats
Jede akademische Einheit benennt ihre/n Vertreter/innen für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Amtszeiten werden gestaffelt sein, um jedes Jahr etwa ein Drittel des Senatsrats zu wählen. Die Amtszeit der Senatsratsmitglieder läuft vom 1. Mai bis zum 30. April.

Auf Einladung zum Senatsrat benennt ein Beirat seinen Vertreter für eine einjährige Amtszeit im Senatsrat. Ein Vertreter kann bis zu drei aufeinanderfolgende Amtszeiten wahrnehmen.

Eine Person kann dem Senatsrat in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren, höchstens sechs aufeinanderfolgende Jahre, in mehr als einer Funktion (zB als Beamter, Vertreter einer akademischen Einheit oder Vertreter eines Beirats) angehören. Diese Person kann nach einer einjährigen Rotation vom Senatsrat wieder im Amt sein. 

Die Wahlen der Mitglieder des Senatsrats finden gleichzeitig mit den Wahlen der Mitglieder der gemäß der Satzung des Senats von Flint, Abschnitt II.02(d) eingesetzten Ausschüsse statt. Eine bis zu einem Jahr vakante Stelle unter den Vertretern der akademischen Einheit wird durch den Senatsrat besetzt, wobei die Nominierten von der akademischen Einheit gestellt werden.

Abschnitt III.03 Beamte des Senatsrats

(A) Wahlen und Amtszeit

Der Fakultätssenat wählt jedes Jahr jemanden für eine dreijährige Amtszeit im Senatsrat, der im ersten Jahr der Amtszeit als gewählter Vorsitzender/Sekretär, im zweiten Jahr als Vorsitzender und im dritten Jahr als ehemaliger Vorsitzender fungiert. Nur Fakultätsmitglieder, die keinen Anspruch auf ein Sabbatical haben oder bereit sind, ein geplantes Sabbatical während der beiden auf die Wahl folgenden akademischen Jahre zu verschieben, können zum Vorsitzenden/Sekretär gewählt werden.

(B) Funktion

(i) Vorsitzender. Der Vorsitzende des Senatsrates leitet die Sitzungen des Fakultätssenats und des Senatsrates. Der Vorsitzende sammelt Punkte, die auf die Tagesordnung der Sitzungen des Fakultätssenats gesetzt werden sollen, erstellt eine Tagesordnung für diese Sitzungen und verteilt Mitteilungen und Tagesordnungen der Sitzungen des Fakultätssenats an den Fakultätssenat. Die Bekanntmachungen und Tagesordnungen werden in der Regel mindestens eine Woche, in keinem Fall jedoch später als drei Werktage, vor dem festgelegten Sitzungszeitpunkt verteilt. In dringenden Fällen kann der Senat der Fakultät zusammentreten und diese Regelung durch Mehrheitsbeschluss der bei der Sitzung anwesenden Mitglieder des Fakultätssenats aufheben.

(Ii) Gewählter Vorsitzender/Sekretär. Der designierte Vorsitzende/Sekretär ist Sekretär des Fakultätssenats und des Senatsrats und leitet in Abwesenheit des Vorsitzenden die Sitzungen des Fakultätssenats und des Senatsrats.

Der designierte Vorsitzende/der Sekretär führt die Protokolle aller Sitzungen des Fakultätssenats, die Protokolle des Senatsrats und allfälliger ständiger oder ad-hoc-Ausschüsse des Fakultätssenats oder des Senatsrats, die Sonderberichte auch des Senats auf und macht sie öffentlich zugänglich Council und alle anderen offiziellen Aktionen der UM-Flint Faculty.

(c) Offene Stellen

Sollte eine Stelle im Amt des Vorsitzenden/Sekretärs frei werden, wird schnellstmöglich eine Neuwahl nach dem üblichen Verfahren durchgeführt. Wenn eine Stelle auf dem Lehrstuhl frei wird, übernimmt der bisherige Lehrstuhlinhaber die Position für den Rest der noch nicht abgelaufenen Amtszeit sowie den bisherigen Lehrstuhlposten. Sollte die Position des bisherigen Lehrstuhlinhabers frei werden, wird diese nicht besetzt.

Abschnitt III.04 Sitzungen des Senatsrates

(A) Planung

Der Senatsrat tagt mindestens einmal im Monat von September bis Mai. Weitere Sitzungen können im Laufe des Kalenderjahres nach Ermessen des Vorsitzenden anberaumt werden. Der Vorsitzende beruft innerhalb von vier Werktagen eine Sitzung des Senatsrats ein, wenn er von drei oder mehr Mitgliedern des Senatsrats dazu aufgefordert wird.

(b) Ankündigungen und Tagesordnung

Der gewählte Vorsitzende/Sekretär benachrichtigt alle Mitglieder des Fakultätssenats, den Präsidenten der Studentenvertretung und den Herausgeber der Studentenzeitung schriftlich über eine Sitzung des Senatsrates, und zwar innerhalb einer Frist von normalerweise mindestens einer Woche in keinem Fall weniger als drei Werktage vor der Sitzung. Der Senatsrat kann diese Regel aussetzen, wenn er der Ansicht ist, dass eine Situation dies erfordert.

Jedes Mitglied der Fakultät UM-Flint kann dem Lehrstuhl Vorschläge zur Änderung, Aufhebung oder Annahme von Geschäftsordnungen oder Richtlinien im Zuständigkeitsbereich des Senatsrates unterbreiten. Anträge müssen mindestens drei Werktage vor der Sitzung eingehen und müssen mindestens zwei Werktage vor der Sitzung an alle Mitglieder des Senatsrates verteilt werden.

Für jede Sitzung des Senatsrates wird vom Vorsitzenden eine geordnete Tagesordnung erstellt und mit unterstützenden Materialien mindestens drei Werktage vor der Sitzung an die über die Sitzung Benachrichtigten übermittelt. Auf der Tagesordnung stehen alle neuen Geschäfte, die dem Senatsrat zum Zeitpunkt der Übermittlung bekannt sind. Neue Geschäfte, die nicht auf der Umlauftagesordnung stehen und die Anforderungen des vorstehenden Absatzes erfüllen, werden vom Senatsrat nach Behandlung der Punkte auf der Umlauftagesordnung behandelt.

(c) Quorum

Die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Senatsrates stellt ein Quorum für die Führung von Geschäften und die Genehmigung von Punkten dar, einschließlich Änderungen, Änderungen oder Annahme einer Richtlinie; Wahlen durchführen; und um Ansichten zur Universitätspolitik zu äußern. Wenn bei einer Senatsratssitzung das Quorum nicht erreicht ist, kann das versammelte Gremium Berichte entgegennehmen und Präsentationen anhören, jede ihm vorgelegte Angelegenheit ordnungsgemäß diskutieren und die Sitzung auf einen anderen Tag vertagen, darf jedoch keine Abstimmungen zu anderen Angelegenheiten einberufen oder abstimmen.

(d) Beobachter

Die Sitzungen des Senatsrats sind für jeden offen, der teilnehmen möchte, aber der Senatsrat kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Senatsratsmitglieder in die Exekutivsitzung eintreten.

(e) Remote-Meetings

Sitzungen des Senatsrates können persönlich oder per Telefonkonferenz, elektronischer Videokommunikation oder anderer elektronischer Kommunikation abgehalten werden. Der gewählte Vorsitzende/Sekretär gibt das Sitzungsformat bekannt, wenn die Sitzung dem Rat bekannt gegeben wird. Mitglieder können an jeder Sitzung per Telefonkonferenz, elektronischer Videokommunikation oder anderer elektronischer Kommunikation teilnehmen, sofern alle Mitglieder der Sitzung gleichzeitig miteinander kommunizieren können. (Dies spiegelt die obige Formulierung über den Fakultätssenat wider.

Artikel IV. Änderungen dieser Satzung

Vorschläge zur Änderung dieser Satzung können von jedem Mitglied des Fakultätssenats beim Senatsrat eingereicht werden. Der Senatsrat wird solche Vorschläge prüfen und seine Empfehlungen zur Prüfung in einer Sitzung des Fakultätssenats bekannt geben. Der Fakultätssenat wird über jede vorgeschlagene Änderung dieser Satzung mindestens vierzehn Tage vor der Sitzung, in der sie behandelt werden soll, informiert.

Alle Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Fakultätssenats, die in elektronischer Abstimmung nach dem in dieser Satzung beschriebenen Verfahren abstimmen.

UM-Fakultät Senat & Shared Governance Dokumente finden Sie hier.

Veröffentlicht am 22. Oktober 2020 nach Genehmigung durch das UM Board of Regents.